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Aufgrund ihrer Sachkunde und ihrer Erfahrung nehmen Sachverständige zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen weiterhin fachlichen Rat, Rechtsfragen werden jedoch nicht von Sachverständigen beantwortet und sie subsumieren ebenfalls nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedem, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Somit muss der Sachverständige glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachtliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist und damit von jedermann akzeptiert wird. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden. Gutachten sind somit doch grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Sollte ein Gutachten dem privaten Auftraggeber nicht günstig erscheinen, so muss dieser das Gutachten nicht verwenden. Der Richter kann von dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens abweichen, wenn er es unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht für überzeugend hält und deshalb ein weiteres Gutachten einholt.
Seit: 19.11.2010 | Bewertung: 0.00 von 0 Usern
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Seit: 13.06.2011 | Bewertung: 0.00 von 0 Usern



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